2. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, so dass auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde einzutreten ist. II. 1. 1.1. Dem angefochtenen Entscheid liegt im Wesentlichen der folgende – unbestrittene – Sachverhalt zugrunde (angefochtener Entscheid, Erw. II/2):