3. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2022 verzichtete das Strassenverkehrsamt unter Verweis auf seine Stellungnahme vom 14. März 2022 auf die Erstattung einer Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde. -4- 4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 10. März 2023 wurden bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die Strafakten angefordert und den Beteiligten wurde die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt gegeben. 5. Am 14. März 2023 gingen die Strafakten betreffend den Vorfall vom 23. September 2021 beim Verwaltungsgericht ein.