4. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.00 sowie der Kanzleigebühr und Auslagen von Fr. 133.00, gesamthaft Fr. 933.00, sind von den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. 5. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführenden den Gemeinderat C. das Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten