3. Die Beschwerdeführenden ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege, d.h. um Befreiung von den Verfahrenskosten und um gerichtliche Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt jedoch unter anderem voraus, dass die Begehren nicht aussichtslos erscheinen (§ 34 Abs. 1 und 2 VRPG). Diese Voraussetzung ist vorliegend offensichtlich nicht erfüllt, da die Beschwerdefrist klar verpasst worden ist. Dies wurde den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 16. September 2022 auch angezeigt; auf das Angebot, innert Frist die Beschwerde ohne Kostenfolge zurückziehen, haben sie indessen nicht reagiert.