Als Tag der Zustellung gilt derjenige Tag, an welchem der Entscheid der Adressatin bzw. dem Adressaten tatsächlich zugeht, wobei es für eine ordnungsgemässe Zustellung genügt, wenn die Sendung in ihren bzw. seinen Machtbereich gelangt. Ob die Adressatin bzw. der Adressat die Verfügung respektive den Entscheid nach der Zustellung zur Kenntnis nimmt oder nicht, ist für den Beginn des Fristenlaufs unerheblich. Die Beweislast für die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden trägt die Behörde. Sie hat auf geeignete Art den Beweis dafür zu erbringen, dass und wann die Zustellung erfolgt ist.