3.2. Voraussetzung für den Beginn des Fristenlaufs ist eine ordnungsgemässe Zustellung des Entscheids. Als ordnungsgemässe Zustellung gilt grundsätzlich die tatsächliche Aushändigung des Entscheids an die Adressatin bzw. den Adressaten oder an eine andere zur Entgegennahme berechtigte Person bzw. bei Zustellung durch gewöhnlichen Brief der Einwurf in den betreffenden Briefkasten. In der allgemeinen kantonalen Verwaltungsrechtspflege ist nicht festgelegt, wie Entscheide zuzustellen sind (vgl. § 26 VRPG, Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2017.258 vom 20. Dezember 2017, Erw. I/2.2.2). Die Eröffnung kann somit unter anderem mittels Zustellung per A-Post Plus erfolgen.