Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen am Gerichtsort bundesrechtlich oder von kantonalem Recht anerkannten Feiertag, endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist ist gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Ob die Rechtsmittelfrist eingehalten wurde, ist von Amtes wegen zu prüfen (sog. Prozess- bzw. Sachurteilsvoraussetzung).