3. 3.1. Die Beschwerde gegen den Entscheid der Beschwerdestelle SPG ist innert 30 Tagen seit dessen Eröffnung einzureichen (§ 58 Abs. 3 SPG und § 58 Abs. 4 SPG i.V.m. § 44 Abs. 1 VRPG). Im sozialhilferechtlichen Verfahren vor Verwaltungsgericht gelten keine Rechtsstillstandsfristen (§ 58 Abs. 2bis SPG). Für die Berechnung der Fristen, deren Unterbrechung und die Wiederherstellung gegen die Folgen der Säumnis gilt die Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272; vgl. § 28 Abs. 1 VRPG).