Das Ausstandsgesuch erweist sich folglich als unzulässig. Damit steht es den betroffenen Richterinnen und Richtern zu, über den eigenen Ausstand zu entscheiden (vgl. vorne Erw. 2.3). Zusammenfassend erweist die Begehren Ziffer 3 als offensichtlich unbegründet; auf das Ausstandsgesuch (und damit das Gesuch um Einsetzung ausserordentlicher Richterinnen und Richter) ist nicht einzutreten.