5. Es sei ein amtlicher unentgeltlicher Anwalt einzusetzen für uns alle." 2. Mit Schreiben vom 16. September 2022 wies der instruierende Verwaltungsrichter darauf hin, dass die Beschwerde verspätet erhoben worden war. Er gab den Beschwerdeführenden bis am 28. September 2022 Gelegenheit, die Beschwerde zurückzuziehen. 3. Mit E-Mail vom 28. September 2022 ersuchten die Beschwerdeführenden um eine Fristerstreckung bis zum 27. November 2022. 4. Am 30. September 2022 verfügte der instruierende Verwaltungsrichter, dass auf das Fristerstreckungsgesuch nicht eingetreten werde, und ersuchte die Beschwerdestelle SPG um Einreichung sämtlicher Akten.