Der Beschwerdeführer hatte zudem genügend Zeit, ein solches Gesuch zumindest knapp zu begründen und mit den wichtigsten Belegen zu versehen. Fehl geht auch sein Einwand, er habe keine Kenntnis von der Verfügung vom 12. Oktober 2022 und der darin enthaltenen Frist erhalten, lässt sich doch dem Sendungsnachweis entnehmen, dass die betreffende Verfügung der Post am 12. Oktober 2022 übergeben und dem Beschwerdeführer am 19. Oktober 2022 am Postschalter gegen Unterschrift ausgehändigt bzw. zugestellt wurde. III. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Vorinstanz und vor Verwaltungsgericht zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG).