Posteingang 14. November 2022) einen Vermerk "Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege" an, auf dieses Gesuch ist jedoch nicht einzutreten, nachdem der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Oktober 2022 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass ein allfälliges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu begründen und zu belegen ist. Der Beschwerdeführer hatte zudem genügend Zeit, ein solches Gesuch zumindest knapp zu begründen und mit den wichtigsten Belegen zu versehen.