2. Der Beschwerdeführer bezahlte den Kostenvorschuss innert der von Gesetzes wegen als letztmalig ausgestalteten Frist von 10 Tagen nicht. Zwar brachte er auf der Beilage zu seiner Eingabe vom 4. November 2022 (Postaufgabe 13. November 2022 / Posteingang 14. November 2022) einen Vermerk "Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege" an, auf dieses Gesuch ist jedoch nicht einzutreten, nachdem der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Oktober 2022 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass ein allfälliges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu begründen und zu belegen ist.