II. 1. Gemäss § 30 Abs. 1 VRPG kann die instruierende Behörde in Beschwerdeverfahren unter Ansetzung einer angemessenen Frist einen Anteil der mutmasslichen Verfahrenskosten als Kostenvorschuss erheben. Bezahlt die Partei den Kostenvorschuss nicht innert angemessener Frist, setzt ihr die instruierende Behörde eine letzte Frist von 10 Tagen mit der Androhung, dass auf das Begehren nicht eingetreten wird (§ 30 Abs. 2 VRPG). -5-