5. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2022 trat der Instruktionsrichter auf das Fristerstreckungsgesuch nicht ein, da dieses nach Ablauf der mit Verfügung vom 16. September 2022 angesetzten Frist eingereicht worden war -4- und wies den Beschwerdeführer darauf hin, er habe innert der ihm mit Verfügung vom 12. Oktober 2022 angesetzten Frist entweder den Kostenvorschuss zu bezahlen oder ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen, zu begründen und zu belegen.