2. Mit Schreiben des DVI vom 28. Januar 2022 wurde A. mitgeteilt, dass der Entscheid des DVI vom 8. Oktober 2021 rechtskräftig geworden sei und feststehe, dass der Strafvollzug in Form von gemeinnütziger Arbeit eingestellt werde. Weiter wurde ihm erläutert, welche Voraussetzungen für die Wiederaufnahme eines Verfahrens erfüllt sein müssen. Zudem wurde A. die Möglichkeit geboten, das Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens ohne Kostenfolge zurückzuziehen. Auf dieses Schreiben hat A. nicht reagiert. 3. Mit Entscheid vom 6. Juli 2022 verfügte das DVI: 1. Auf das Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens wird nicht eingetreten.