Insgesamt erscheint es sachgerecht, die vollen Parteikosten der Beschwerdegegnerin auf einen Gesamtbetrag von Fr. 8'000.00 festzusetzen. Dieser Betrag ist in Anwendung von § 12a Abs. 1 AnwT, der aus Rechtsgleichheitsgründen auch auf Entschädigungen zugunsten des Gemeinwesens anwendbar ist (AGVE 2011, S. 247), um 25% auf Fr. 6'000.00 herabzusetzen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.