Bei einem Streitwert von Fr. 360'250.00 beträgt im Beschwerdeverfahren der Rahmen für die Parteientschädigung Fr. 5'000.00 bis Fr. 15'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziffer 4 AnwT). Der Streitwert liegt in der oberen Hälfte des vorgegebenen Streitwertrahmens. Die Schwierigkeit des Falles und die Bedeutung des Falles für die Einwohnergemeinde Q. sind als höchstens mittel einzustufen; der mutmassliche Aufwand der Rechtsvertreter ist als unterdurchschnittlich zu bezeichnen. Insgesamt erscheint es sachgerecht, die vollen Parteikosten der Beschwerdegegnerin auf einen Gesamtbetrag von Fr. 8'000.00 festzusetzen.