3. 3.1. Anspruch auf Ersatz der Parteikosten für die anwaltliche Vertretung vor Verwaltungsgericht hat nach Massgabe des Unterliegerprinzips die Beschwerdegegnerin, wogegen der nicht anwaltlich vertretene Regierungsrat keinen solchen Anspruch besitzt (§ 29 VRPG).