4. Zusammenfassend bieten die §§ 28a ff. BauG eine genügende gesetzliche Grundlage für die Erhebung der streitgegenständlichen Mehrwertabgabe, auch hinsichtlich der Bemessungsgrundlage der Abgabe. Eine Verletzung des Legalitätsprinzips (Art. 5 Abs. 1 BV) liegt nicht vor. Ebenso wenig steht der Grundsatz von Treu und Glauben und der Vertrauensschutz nach Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV der Erhebung der gegenüber der Beschwerdeführerin verfügten Mehrwertabgabe entgegen. Weitere Rechtsverletzungen wurden vor Verwaltungsgericht nicht mehr gerügt. Dementsprechend ist die Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid abzuweisen.