Ungeachtet dessen ist die vom Gemeinderat Q. verfügte und von der Vorinstanz bestätigte Mehrwertabgabe mit dem Grundsatz von Treu und Glauben und des Vertrauensschutzes nach Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV vereinbar. Dem in § 22 Abs. 1 KV vorgesehenen Gebot der fairen Behandlung kommt gegenüber diesen verfassungsmässigen Grundsätzen kein eigenständiger Charakter oder eine weitergehende Bedeutung zu, zumal es sich dabei ohnehin um eine Verfahrensgarantie handelt, und nicht um einen Grundsatz, der im Verkehr zwischen Behörden und Privaten ganz allgemein zum Tragen kommt und insofern auch eine materiell-rechtliche Komponente aufweist.