Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob die in einem Planungsbericht oder in einer Botschaft an den Einwohnerrat enthaltene Zusage des Mehrwertabgabeverzichts ganz grundsätzlich als Vertrauensgrundlage taugt oder ob sie schon nicht als solche in Frage kommt, weil die von den Planungsmassnahmen und den daraus resultierenden Mehrwertabgaben betroffenen Grundeigentümer nicht als unmittelbare Empfänger solcher Erklärungen angesehen werden können. Ungeachtet dessen ist die vom Gemeinderat Q. verfügte und von der Vorinstanz bestätigte Mehrwertabgabe mit dem Grundsatz von Treu und Glauben und des Vertrauensschutzes nach Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV vereinbar.