3.3.2 vorne), ist der Beschwerdeführerin aus dem Vertrauen in die Zusicherung respektive der Betätigung dieses Vertrauens allerdings kein Schaden (durch eine nachteilige Disposition allenfalls auch in der Gestalt einer Unterlassung) entstanden, sondern höchstens aus der verzögerten Genehmigung des teilrevidierten Nutzungsplans mit Einzonung von Teilflächen ihrer Parzelle Nr. aaa erst nach Inkraftsetzung der §§ 28a ff. BauG. Diese Verzögerung kann jedoch wegen der von der Vorinstanz dargelegten Verknüpfung der Planungsmassnahme mit einem Strassenbauprojekt, dessen Genehmigung erst gegen Ende 2017 rechtskräftig wurde, weder den kantonalen Be-