Subsidiär müsste im Falle eines Schadens, den die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Vertrauens in die Zusicherung des Mehrwertabgabeverzichts erlitten hätte, eine Entschädigung in Erwägung gezogen werden. Wie gesehen (vgl. Erw. 3.3.2 vorne), ist der Beschwerdeführerin aus dem Vertrauen in die Zusicherung respektive der Betätigung dieses Vertrauens allerdings kein Schaden (durch eine nachteilige Disposition allenfalls auch in der Gestalt einer Unterlassung) entstanden, sondern höchstens aus der verzögerten Genehmigung des teilrevidierten Nutzungsplans mit Einzonung von Teilflächen ihrer Parzelle Nr. aaa erst nach Inkraftsetzung der §§ 28a ff.