3.3.4. Schliesslich weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass in der vorliegenden Konstellation auch aus Gründen der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) dem Legalitätsprinzip der Vorrang gegenüber dem Vertrauensschutz einzuräumen wäre und eine Bindung des Gemeinderats Q. an seine einstige Zusicherung des Mehrwertabgabeverzichts mit Rücksicht auf die übrigen Mehrwertabgabepflichtigen, die nicht in den Genuss eines solchen Sondervorteils kämen, nicht statthaft wäre. Subsidiär müsste im Falle eines Schadens, den die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Vertrauens in die Zusicherung des Mehrwertabgabeverzichts erlitten hätte, eine Entschädigung in Erwägung gezogen werden.