BauG zu erneuern, sondern der Beschwerdeführerin (und allfälligen weiteren betroffenen Grundeigentümern) zu vermitteln, dass der Gemeinderat weiterhin gewillt gewesen wäre und sich beim Regierungsrat dafür verwendete, seinen früheren Zusagen entsprechend auf die Erhebung einer Mehrwertabgabe zu verzichten, dieses Vorhaben aber offenbar am Widerstand der kantonalen Behörden scheiterte. Eine Bindung des Gemeinderats Q. an seine einstige Zusicherung des Mehrwertabgabeverzichts aus Vertrauensschutzgründen entfällt somit auch wegen der geänderten Rechtslage, welche die Beschwerdeführerin nach eigenem Bekunden nicht völlig überraschend und unerwartet traf.