BauG zugelassen hätte. Die von der Beschwerdeführerin angeführten Aussagen der Gemeindevertreter beim Grundeigentümergespräch vom 6. Mai 2019, so sie denn zutreffend wiedergegeben werden, ändern an dieser Beurteilung nichts, weil sie nicht darauf abzielten, die frühere Zusage des Mehrwertabgabeverzichts auf der Grundlage der einen solchen Verzicht ausschliessenden §§ 28a ff. BauG zu erneuern, sondern der Beschwerdeführerin (und allfälligen weiteren betroffenen Grundeigentümern) zu vermitteln, dass der Gemeinderat weiterhin gewillt gewesen wäre und sich beim Regierungsrat dafür verwendete,