bzw. die Einführung der zwingenden Mehrwertabgabe auf kantonaler Ebene zuständig war und die Zusage des Mehrwertabgabeverzichts auch nicht mit Blick auf die bevorstehende Rechtsänderung erteilte, sondern eben noch auf der Grundlage des früheren (kommunalen) Rechts, das einen solchen Verzicht im Gegensatz zu den §§ 28a ff. BauG zugelassen hätte.