Deshalb kann sie sich nun nicht auf den Standpunkt stellen, der Gemeinderat habe seine Zusage ohne Vorbehalt der bevorstehenden Rechtsänderung erteilt. Auch wenn vom Gemeinderat diesbezüglich kein expliziter Vorbehalt angebracht wurde, durfte die Beschwerdeführerin unter den gegebenen Umständen nicht darauf vertrauen, dass sie die bevorstehende Rechtsänderung nicht mehr betreffen oder der ihr vom Gemeinderat seinerzeit zugesicherte Mehrwertabgabeverzicht vor dem neuen Recht (§§ 28a ff. BauG) standhalten würde. Klar ist des Weiteren, dass der Gemeinderat nicht für diese Änderung des BauG - 17 -