Gleichzeitig macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, der Gemeinderat habe es versäumt, sie über die bevorstehende Rechtsänderung und deren Folgen für den zugesagten Mehrwertabgabeverzicht zu orientieren. Vielmehr lässt ihr Vortrag darauf schliessen, dass die bevorstehende Rechtsänderung und deren Konsequenzen auch ihr (allen Beteiligten) jederzeit bewusst waren (vgl. Beschwerde, S. 11 f.). Deshalb kann sie sich nun nicht auf den Standpunkt stellen, der Gemeinderat habe seine Zusage ohne Vorbehalt der bevorstehenden Rechtsänderung erteilt.