O., S. 47). Hingegen war das Datum der Genehmigung der am 22. Juni 2016 beschlossenen Zonenplanrevision zu jenem Zeitpunkt noch offen und wenn sich die rechtskräftige Genehmigung des Strassenbauprojekts "Südwestumfahrung S." nicht wegen einer Beschwerde eines Einwendenden ans Verwaltungsgericht und dadurch bedingter Projektänderungen verzögert hätte (vgl. dazu angefochtener Entscheid, Erw. 5.4.2), wäre die Genehmigung des teilrevidierten Nutzungsplans durch den Regierungsrat noch vor Inkraftsetzung der §§ 28a ff. BauG möglich gewesen, womit auch der vom Gemeinderat zugesicherte Mehrwertabgabeverzicht zulässig bzw. mit damaligem Recht vereinbar und wirksam gewesen wäre.