BauG, welche die Erhebung der Mehrwertabgabe in Nachachtung von Art. 5 Abs. 1bis RPG zwingend vorschreiben, zweifelsohne grundlegend geändert hat. Zwar dürfte dem Gemeinderat die bevorstehende Gesetzesänderung mit Rücksicht auf das Inkraftsetzungsdatum von Art. 5 Abs. 1bis RPG (1. Mai 2014) bei der Abgabeverzichtserklärung im Planungsbericht, Stand Mitwirkungsverfahren und kantonale Vorprüfung am 17. April 2014 (Vorakten, act. 168, Beilage 9), und im Planungsbericht, Stand öffentliche Auflage am 28. Oktober 2014 (Vorakten, act.