3.3.3. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin schon deshalb nicht in ihrem Vertrauen auf den vom Gemeinderat zugesagten Mehrwertabgabeverzicht geschützt werden kann, weil diese Verzichtserklärung noch vor dem Hintergrund der kommunalen Kann-Vorschrift in der aBNO abgegeben wurde und sich die Rechtslage mit der Inkraftsetzung der §§ 28a ff. BauG, welche die Erhebung der Mehrwertabgabe in Nachachtung von Art. 5 Abs. 1bis RPG zwingend vorschreiben, zweifelsohne grundlegend geändert hat.