ausgeschieden wäre. Vom Beschluss des teilrevidierten Nutzungsplans durch den Einwohnerrat am 22. Juni 2016 bis zur Plangenehmigung durch den Regierungsrat am 14. Februar 2018 sind gemäss unbestritten gebliebener Darstellung im angefochtenen Entscheid vor allem deshalb beinahe zwei Jahre vergangen, weil die Teilrevision der Nutzungsplanung untrennbar mit dem kantonalen Strassenbauprojekt "Südwestumfahrung S." verknüpft war, das aufgrund von Einwendungen und dadurch bedingten Projektänderungen erst am 7. Dezember 2017 (mit Abschreibungsverfügung des Verwaltungsgerichts im Verfahren WBE.2016.517) rechtskräftig wurde (vgl. dazu angefochtener Entscheid, Erw. 5.4.1 f.).