Was die Beschwerdeführerin ansonsten im Planungsverfahren oder auf andere Weise hätte vorkehren können, um die ihr drohende Mehrwertabgabe abzuwenden, ist nicht ersichtlich. Namentlich hätte es ausserhalb ihrer Möglichkeiten und ihres Einflussbereichs gelegen, die Genehmigung der Nutzungsplanung durch den Regierungsrat derart voranzutreiben respektive zu beschleunigen, dass eine Anwendung der §§ 28a ff. BauG in ihrem Fall intertemporalrechtlich (gemäss § 169 Abs. 9 lit. a BauG) ausgeschieden wäre.