22. Juli 2016 beschlossenen Teilrevision der allgemeinen Nutzungsplanung würden für Einzonungen keine Mehrwertabgaben erhoben, getätigt haben soll. Die Beschwerdeführerin spricht in diesem Zusammenhang von einem Verzicht auf Rechtsschutzmöglichkeiten, obwohl sie gleich selber einräumt, dass sie die geplanten Zonenplanänderungen mangels Beschwer (mit Neuerungen, die ausschliesslich in ihrem Interesse lagen) nicht erfolgreich mit Beschwerde gegen die vom Regierungsrat genehmigte Nutzungsplanung hätte anfechten können. Es wäre denn auch widersinnig gewesen und hätte nur zu ihrem eigenen Schaden gereicht, wenn sich die Beschwerdeführerin der Einzonung von Teilflächen ihrer Parzelle Nr. aaa