Betroffenen nach sich ziehen kann, falls dieser wegen des Vertrauens in die unrichtige behördliche Auskunft tatsächlich einen Schaden erlitten hat (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 699). 3.3.2. Für die Gewährung von Vertrauensschutz fehlt es in der vorliegenden Konstellation zunächst an einem solchen Schaden der Beschwerdeführerin bzw. schon an einer schadensverursachenden nachteiligen Disposition, die sie im Vertrauen auf die Zusage des Gemeinderats Q., im Rahmen der am - 15 -