Ferner stehen Auskünfte immer unter dem Vorbehalt des nicht veränderten Sachverhalts und der nicht veränderten Rechtslage. Ändert sich die Gesetzgebung, können sich Private nicht auf eine frühere Auskunft berufen, es sei denn, die auskunftserteilende Behörde sei für die Rechtsänderung selber zuständig und die Auskunft sei gerade im Hinblick auf diese Änderung erteilt worden, oder die Behörde hätte die Pflicht zur Orientierung auch über die möglichen Rechtsänderungen gehabt (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 695).