682 und 684). Und auch hier muss der Adressat oder Erklärungsempfänger im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft eine für ihn nachteilige Disposition getroffen oder unterlassen haben, die sich nicht ohne Schaden rückgängig machen oder nachholen lässt (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 688). Ferner stehen Auskünfte immer unter dem Vorbehalt des nicht veränderten Sachverhalts und der nicht veränderten Rechtslage.