Ausserdem gilt der Vertrauensschutz nur gegenüber dem direkten Empfänger der von einer Behörde abgegebenen Zusicherung (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 668 f.). Die Amtsstelle, welche die Auskunft gab, muss zur Erteilung der Auskunft zuständig gewesen sein oder der Private durfte zumindest in guten Treuen von deren Zuständigkeit ausgehen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 676 f.). Die Auskunft muss vorbehaltlos erteilt und deren Fehlerhaftigkeit für den Empfänger bei zumutbarer Sorgfalt nicht erkennbar gewesen sein (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 682 und 684).