Der Schutz des Privaten bei unrichtigen bzw. dem Gesetz widersprechenden Auskünften der Behörden stellt einen praktisch besonders wichtigen Anwendungsfall des Vertrauensschutzes dar, dessen Voraussetzungen gegenüber den allgemeinen Voraussetzungen des Vertrauensschutzes wie folgt zu präzisieren sind. Die behördliche Auskunft muss sich zur Begründung von Vertrauen eignen, was nach mehrheitlicher Auffassung in Rechtsprechung und Lehre nicht der Fall ist, wenn sie sich nicht auf einen konkreten Sachverhalt bezieht. Ausserdem gilt der Vertrauensschutz nur gegenüber dem direkten Empfänger der von einer Behörde abgegebenen Zusicherung (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz.