626 ff.). Voraussetzungen des Vertrauensschutzes sind (a) eine Vertrauensgrundlage, wobei hier eine behördliche Auskunft bzw. Zusage zur Diskussion steht, (b) das Vertrauen des Privaten in das Verhalten der staatlichen Behörden bzw. die fehlende Kenntnis der Fehlerhaftigkeit der Vertrauensgrundlage, (c) eine Vertrauensbetätigung, die in Dispositionen besteht, die ohne Nachteil für den Betroffenen nicht wieder - 14 -