In einem konkreten Fall kann es jedoch der Vertrauensschutz gebieten, von einer Gesetzesanwendung abzusehen, etwa dann, wenn die Behörde dem betroffenen Privaten eine im Widerspruch zum Gesetz stehende Zusicherung abgegeben hat, auf die sich dieser verlassen durfte (HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, a.a.O., Rz. 626 ff.).