126 II 377, Erw. 3). Allerdings ist dieser Vertrauensschutz in behördliche Zusicherungen oder in ein anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten nicht voraussetzungslos und steht in einem Spannungsverhältnis mit dem Legalitätsprinzip bzw. dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit, der in der Regel vorgeht. In einem konkreten Fall kann es jedoch der Vertrauensschutz gebieten, von einer Gesetzesanwendung abzusehen, etwa dann, wenn die Behörde dem betroffenen Privaten eine im Widerspruch zum Gesetz stehende Zusicherung abgegeben hat, auf die sich dieser verlassen durfte (HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, a.a.O., Rz.