3.3. 3.3.1. Der in Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben besagt ganz allgemein, dass ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr grundlegend ist. Ein widersprüchliches Verhalten (von Behörden) läuft diesem Grundsatz zuwider. Weiter kann aus diesem Grundsatz die grundsätzliche Bindung des Staates an Zusicherungen insbesondere gegenüber Privaten abgeleitet werden, indem berechtigtes Vertrauen in eine behördliche Zusicherung geschützt wird (ASTRID EPINEY, in: Basler Kommentar Bundesverfassung, Basel 2015, Art. 5 N 73 mit Hinweis auf BGE 138 II 545; 132 II 240, Erw. 3.2.2; 126 II 377, Erw. 3).