öffentlich aufgelegte Zonenplanrevision) Anträge zur Mehrwertabgabe zu stellen. Sie wäre dazu mangels Beschwer auch gar nicht legitimiert gewesen. Mangels entsprechendem Vorbehalt im kantonalen Vorprüfungsbericht habe umso weniger Anlass bestanden, diesen Aspekt zu thematisieren. Damit habe die Beschwerdeführerin auf ihre Rechtsschutzmöglichkeiten im Nutzungsplanungsverfahren verzichtet, was als nachteilige Disposition aufzufassen sei.