Bei einem Grundeigentümergespräch vom 6. Mai 2019, als auch die §§ 28a ff. BauG längst in Kraft gestanden hätten, hätten die Vertreter der Gemeinde, darunter die Frau Vizeammann, festgehalten, man habe sich bis zur Aufforderung des damaligen Landammanns B., entsprechend zu verfahren, dagegen gewehrt, für die mit der Teilrevision der allgemeinen Nutzungsplanung vom 22. Juni 2016 eingezonten Grundstücke Mehrwertabgaben zu erheben, weil man die Meinung vertreten habe, die durch die neuen Zonenbestimmungen geschaffenen Mehrwerte würden durch die erhöhten Anforderungen an die zonenkonforme Überbauung - 13 -