Da ein Planungsbericht unter anderem der Information und Mitwirkung der Bevölkerung diene und die Interessenabwägung der Planungsbehörde nachvollziehbar mache, komme ihm sehr wohl die Funktion als Vertrauensgrundlage zu. Trotz des auch von der Vorinstanz geschilderten allgemeinen Wissens, dass gestützt auf den bereits per 1. Mai 2014 in Kraft gesetzten Art. 5 Abs. 1bis RPG "in naher Zukunft" kantonale Bestimmungen über den obligatorischen Mehrwertausgleich mit einem Mindestabgabesatz von 20% erlassen würden, habe der Gemeinderat Q. seinen Mehrwertabgabeverzicht stets vorbehaltlos erklärt. Die Botschaft Mehrwertausgleich datiere vom 2. Dezember