SAR 110.000) halte imperativ fest, dass Betroffene Anspruch auf eine faire, sprich "anständige", "korrekte", "loyale", "menschliche" und "menschenwürdige" Behandlung hätten. Mit der streitgegenständlichen Verfügung der Mehrwertabgabe habe sich der Gemeinderat Q. in krassen Widerspruch zu seinen früheren Willensbekundungen gesetzt, für die Einzonung von Teilflächen der Parzelle Nr. aaa keine Mehrwertabgabe zu erheben. Ein solches Verhalten verstosse gegen das Rechtsmissbrauchsverbot, konkret das Verbot widersprüchlichen Verhaltens, wodurch die Beschwerdeführerin einen Nachteil erleide. Der Gemeinderat habe sich auf seinen ursprünglichen Mehrwertabgabeverzicht behaften zu lassen.