3.2. Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, ein widersprüchliches Verhalten laufe dem Vertrauensgrundsatz ganz allgemein zuwider. Wer sich zu einem früheren Verhalten in Widerspruch setze, dürfe sich nicht auf die rechtlichen Nachteile berufen, die sein Gegenüber dadurch erleide. § 22 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 (KV; SAR 110.000) halte imperativ fest, dass Betroffene Anspruch auf eine faire, sprich "anständige", "korrekte", "loyale", "menschliche" und "menschenwürdige" Behandlung hätten.